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- 14.10.2021 35 Infobörse
Nachgelagerte Rentenbesteuerung – verfassungswidrig?
Fest steht: wer in seinem Arbeitsleben gut verdient hat, bekommt augenscheinlich auch eine auskömmliche Rente. Das Problem ist aber, wer eine gute Rente bekommt, muss damit rechnen, dass das Finanzamt Einkommenssteuer verlangt.
Zur Aufklärung wichtiger Fragen um dieses Thema hatte der Vorstand des Seniorenarbeitskreises Herrn Karsten Schmidt, Geschäftsführer der Steuerberatungsgesellschaft mbH Erfurt, eingeladen.
Anhand vieler Beispiele erläuterte er die komplizierte Materie des Einkommenssteuerrechts. Nach einer Klages gegen die Besteuerung der Altersbezüge im Jahr 2005 stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass Renten, deren Gesamtsumme über einen Grundfreibetrag liegen, zu versteuern sind. Damit war die „nachgelagerter Besteuerung“ verankert.
Wer also im Jahr 2005 eine monatliche Rente von 1.500 Euro (im Jahr 18.000 brutto) erhalten hat, war bei 25 % Rentenbesteuerung (4.500 Euro) und einem Grundfreibetrag in Höhe von 7664 Euro steuerfrei. Aber schon im Jahr 2015 veränderte sich, bei gleicher Rentenhöhe die Lage dadurch, dass Renten mit 70 % (12.600 Euro) versteuert wurden. Trotz steigendem Grundfreibetrag auf 8.472 Euro könnte eine Steuernachzahlung möglich geworden sein.
Der Referent übergab an die Teilnehmer*innen eine aktuelle Tabelle, aus der zu entnehmen ist, bis zu welcher jährlichen Bruttorente keine Steuerbelastung entsteht. Für das Jahr 2021 gilt: 13.990 Euro Jahresbruttorente für alleinstehende Rentner oder 27.980 Euro für Verheiratete sind steuerfrei.
Er machte aber auch deutlich, dass jedwede weiteren Einnahmen (Mieten, Pachten, andere Renten) in die Berechnungen des Finanzamtes einfließen. Zugleich bestehen aber auch Möglichkeiten Versicherungsbeiträge z. B. Kranken- und Pflegekasse, Kfz Versicherung und außergewöhnliche Belastungen abzusetzen.